Corona

Schild mit: "Yes we're Open"
Zusammen gegen Corona

CORONA-HILFEN


Haftungsausschluss: Die hier aufgeführten Informationen sind nach bestem Wissen erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.


HOTLINE FÜR CORONA-HILFEN

HOTLINE DES BUNDESWIRTSCHAFTSMINISTERIUMS FÜR ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSBEZOGENE FRAGEN ZUM CORONAVIRUS:

Telefon: 030 12002-1031 / -1032
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

BMWi-HOTLINE FÜR ANTRAGSTELLER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE UND AUSSERORDENTLICHE WIRTSCHAFTHILFE:

Hotline für prüfende Dritte:
Telefon: 030 5268-5087

Hotline für Direktanträge Soloselbständige:
Telefon: 030 12002-1034


FRISTEN CORONA / ÜBERSICHT


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV, NEUSTARTHILFE 2022 UND NEUSTARTHILFE ZWEITES QUARTAL 2022 –  ANTRAGSFRISTEN VERLÄNGERT BIS ZUM 30.04.2022 bzw. 15.06.2022 (Stand: 02.04.2022)

Die Überbrückungshilfe IV einschließlich der Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal und 2. Quartal 2022 sollen diejenigen unterstützen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder Corona-bedingt Umsatzausfälle erleiden.

Die Förderung schließt nahtlos an die vorherige Förderphase der Überbrückungshilfe (einschließlich der Neustarthilfe) an und betrifft die Fördermonate Januar 2022 bis Juni 2022.

Anträge auf die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 bzw. Neustarthilfe Zweites Quartal 2022 können über einen prüfenden Dritten bzw. für die Neustarthilfe als Direktantrag unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

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ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III PLUS – VERLÄNGERUNG DER CORONA HILFE III (Plus) BIS ZUM 31.12.2021 (Stand: 08.10.2021)

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III (Plus) für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021. Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen (Antragsfrist: 31 Dezember 2021). Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Der Eigenkapitalzuschuss wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen. Neu hinzu kommt bei der Überbrückungshilfe III Plus die Restart-Prämie,

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ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III – ANTRAGSFRIST VERLÄNGERT BIS ZUM 31.10.2021

NEUERUNGEN (Stand: 22.06.2021)

Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% in mindestens drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 kann ein Eigenkapitalzuschuss beantragt werden.

Die Fixkostenerstattung erhöht sich von 90% auf 100% für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%.

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GRUNDSÄTZE (Stand: 14. Februar 2021)

Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit von November 2020 bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten.

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NEUSTARTHILFE PLUS FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE – VERLÄNGERUNG DER CORONA-HILFEN BIS ZUM 31.12.2021 (Stand: 08.10.2021)

Die Neustarthilfe (Plus) wird bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird damit verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 16.500 Euro bekommen.


NEUSTARTHILFE FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE – ANTRAGSFRIST VERLÄNGERT BIS ZUM 31.10.2021

NEUERUNGEN (Stand: 31.05.2021)

Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.


GRUNDSÄTZE (Stand: 14.02.2021)

Soloselbstständige sind für die Neustarthilfe bis zu einem Förderhöchstsatz von 7.500 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Allerdings dürfen sie bisher keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.

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ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II – ANTRAGSFRIST BIS ZUM 31.03.2021 (Stand: 14.02.2021)

Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September 2020 bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht.

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NOVEMBER- / DEZEMBERHILFE – ANTRAGSFRIST BIS ZUM 30.04.2021 (Stand: 14.02.2021)

Wer erhält die November- / Dezemberhilfe

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund Beschlüssen des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind.

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KURZARBEITERGELD

NEUERUNGEN (Stand: 22.06.2021)

Mit der am 09. Juni 2021 vom Bundeskabinett beschlossenen Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen erneut um 3 Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Vom 01. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde.

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit erfolgt (Nutzung des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung).


GRUNDSÄTZE (Stand: 14.02.2021)

Geringere Entgeltkosten dank Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld hilft Ihrem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es Ihnen einen Teil der Kosten des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Außerdem werden Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert zu 50% oder 100% erstattet.

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