Haftungsausschluss: Die hier aufgeführten Informationen sind nach bestem Wissen erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
HOTLINE FÜR CORONA-HILFEN
HOTLINE DES BUNDESWIRTSCHAFTSMINISTERIUMS FÜR ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSBEZOGENE FRAGEN ZUM CORONAVIRUS:
Telefon: 030 12002-1031 / -1032 Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
BMWi-HOTLINE FÜR ANTRAGSTELLER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE UND AUSSERORDENTLICHE WIRTSCHAFTHILFE:
Hotline für prüfende Dritte: Telefon: 030 5268-5087
Hotline für Direktanträge Soloselbständige: Telefon: 030 12002-1034
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV, NEUSTARTHILFE 2022 UND NEUSTARTHILFE ZWEITES QUARTAL 2022 – ANTRAGSFRISTEN VERLÄNGERT BIS ZUM 30.04.2022 bzw. 15.06.2022 (Stand: 02.04.2022)
Die Überbrückungshilfe IV einschließlich der Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal und 2. Quartal 2022 sollen diejenigen unterstützen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder Corona-bedingt Umsatzausfälle erleiden.
Die Förderung schließt nahtlos an die vorherige Förderphase der Überbrückungshilfe (einschließlich der Neustarthilfe) an und betrifft die Fördermonate Januar 2022 bis Juni 2022.
Anträge auf die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 bzw. Neustarthilfe Zweites Quartal 2022 können über einen prüfenden Dritten bzw. für die Neustarthilfe als Direktantrag unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützen Bund und Länder auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche).
Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Anträge auf die Überbrückungshilfe IV können nur über einen prüfenden Dritten gestellt werden.
Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe Zweites Quartal 2022
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 (Neustarthilfe 2022) bzw. April bis Juni 2022 (Neustarthilfe Zweites Quartal 2022) unterstützt.
Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.
Anträge auf die Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe Zweites Quartal 2022 können über einen prüfenden Dritten bzw. als Direktantrag unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III PLUS – VERLÄNGERUNG DER CORONA HILFE III (Plus) BIS ZUM 31.12.2021 (Stand: 08.10.2021)
Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III (Plus) für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021. Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen (Antragsfrist: 31 Dezember 2021). Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Der Eigenkapitalzuschuss wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen. Neu hinzu kommt bei der Überbrückungshilfe III Plus die Restart-Prämie,
mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten für die Monate Juli bis September 2021 erhalten können.
Die Neustarthilfe (Plus) wird ebenfalls über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60%. Im August beträgt der Zuschuss noch 40% und im September 20%. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 können Soloselbständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, zusätzlich bis zu 4.500 Euro (1.500 Euro monatlich) Unterstützung erhalten.
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III – ANTRAGSFRIST VERLÄNGERT BIS ZUM 31.10.2021
NEUERUNGEN (Stand: 22.06.2021)
Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% in mindestens drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 kann ein Eigenkapitalzuschuss beantragt werden.
Die Fixkostenerstattung erhöht sich von 90% auf 100% für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%.
Es besteht eine Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und Start-ups, welche bis zum 31.10.2020 gegründet wurden.
Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Waren wurden auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzliche zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre.
Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungszeitraums angefallen sind, geltend machen.
Antragstellern wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Erst- und Änderungsanträge können bis zum 31. Oktober 2021 (vormals 31.08.2021) gestellt werden.
GRUNDSÄTZE (Stand: 14. Februar 2021)
Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit von November 2020 bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten.
Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind. Der prüfende Dritte hat die Angaben des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen, dass ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Auf Verlangen ist das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hatte
Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November- / Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
Wie viel wird erstattet
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
bei einem Umsatzrückgang von 30% bis 50% werden bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten erstattet,
bei einem Umsatzrückgang von 50% bis 70% werden bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten erstattet und
bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% werden bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten gezahlt (vormals 90% / siehe Neuerungen)
Abschlagszahlungen
Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.
Abschlagszahlungen können bis zu 50% der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.
Was wird erstattet
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50% sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:
Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100% als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50% Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen.
Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Soloselbständige können unter bestimmten Voraussetzungen die Anträge auch direkt stellen (siehe hierzu die Corona News zur Neustarthilfe).
Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25% des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar 2021 bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.
NEUSTARTHILFE PLUS FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE – VERLÄNGERUNG DER CORONA-HILFEN BIS ZUM 31.12.2021 (Stand: 08.10.2021)
Die Neustarthilfe (Plus) wird bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt.
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird damit verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 16.500 Euro bekommen.
NEUSTARTHILFE FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE – ANTRAGSFRIST VERLÄNGERT BIS ZUM 31.10.2021
NEUERUNGEN (Stand: 31.05.2021)
Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
GRUNDSÄTZE (Stand: 14.02.2021)
Soloselbstständige sind für die Neustarthilfe bis zu einem Förderhöchstsatz von 7.500 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Allerdings dürfen sie bisher keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
Dann läuft das Verfahren weiter über die steuerberatenden Berufe bzw. die Rechtsanwälte. Voraussetzung für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Informationen dazu finden Sie im ELSTER-Portal.
Mit der Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 EUR und deckt den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 ab. Sie ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 50% des Referenzumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25% des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln: Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.1.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar 2020 und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (01.07.2020 bis 30.09.2020) wählen.
Antragsberechtigung für Neustarthilfe
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51% aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 6-monatigen Referenzumsatz 2019 um 60% oder mehr zurückgeht.
Im Rahmen der Neustarthilfe sollen auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.
Auszahlung der Neustarthilfe
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60% zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss zurückzuzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Es handelt sich – wie bei den anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II – ANTRAGSFRIST BIS ZUM 31.03.2021 (Stand: 14.02.2021)
Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September 2020 bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht.
Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:
mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April 2020 und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten oder
mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April 2020 bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Ihr Unternehmen muss vor dem 31. Oktober 2019 gegründet worden und dauerhaft am Markt tätig sein.
Den Antrag können Sie bis 31. März 2021 über eine Steuerberater*in, eine Wirtschaftsprüfer*in, eine Rechtsanwält*in sowie über vereidigte Buchprüfer*innen stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind. Der prüfende Dritte hat die Angaben des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen, dass ein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt. Auf Verlangen ist das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Was ist mit der November- bzw. Dezemberhilfe
Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet.
Was und wie wird gefördert
Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet werden:
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
40% Prozent der Fixkosten bei mehr als 30% Umsatzeinbruch
Die Förderung beträgt maximal 50.000 Euro pro Monat. Die Überbrückungshilfe II können Sie auch beantragen, wenn Sie bereits Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe I erhalten haben. Zu beachten sind ergänzend beihilferechtliche Vorschriften.
Mit der Überbrückungshilfe II werden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich bezuschusst. Außerdem wird eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten erstattet.
NOVEMBER- / DEZEMBERHILFE – ANTRAGSFRIST BIS ZUM 30.04.2021 (Stand: 14.02.2021)
Wer erhält die November- / Dezemberhilfe
Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund Beschlüssen des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind.
Direkt betroffen sind diejenigen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% im November 2020 erleiden. Sie sind dann mittelbar betroffen.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Wie hoch ist die November- / Dezemberhilfe
Es werden Zuschüsse pro Woche in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung gezahlt. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleich der Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Umsätze von mehr als 25% bei Lieferdiensten werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Wann und wie kann ich die November- / Dezemberhilfe beantragen
Die Anträge müssen elektronisch über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.
Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Allerdings dürfen sie bisher keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Dann läuft das Verfahren weiter über die steuerberatenden Berufe bzw. die Rechtsanwälte. Voraussetzung für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Informationen dazu finden Sie im ELSTER-Portal.
Bitte beachten Sie: Der Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Antrags außerdem folgende Hinweise: Die meisten Branchen sind im November 2020 für 29 Tage von den angeordneten Schließungen betroffen gewesen, inklusive Wochenende. Bitte geben Sie bei der Dauer der Schließung in Tagen auch die Tage des Wochenendes an. Die meisten Branchen sind im Dezember 2020 für 31 Tage von den angeordneten Schließungen betroffen gewesen, inklusive Wochenende. Bitte geben Sie bei der Dauer der Schließung in Tagen auch die Tage des Wochenendes an. Bitte geben Sie im Antrag unter „Tatsächlich erzielter Umsatz im November und Dezember 2020 im Zeitraum der Schließung“ die im November und Dezember 2020 erzielten Umsätze an. Sollten Sie keine Umsätze erzielt haben, tragen Sie eine „0“ ein. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zur Antragstellung in den FAQ.
*Sollten Sie noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie eines auf dem ELSTER-Portal beantragen. Es wird empfohlen bei der Frage „Für wen ist die Registrierung bestimmt?“ die Auswahl „Für eine Organisation (Arbeitgeber, Unternehmer, Verein)“ zu treffen.
Bitte beachten: Das ELSTER-Zertifikat Ihrer Lebenspartnerin / Ihres Lebenspartners oder einer anderen Person kann für die Beantragung der November- und Dezemberhilfen nicht verwendet werden.
KURZARBEITERGELD
NEUERUNGEN (Stand: 22.06.2021)
Mit der am 09. Juni 2021 vom Bundeskabinett beschlossenen Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen erneut um 3 Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Vom 01. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde.
Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit erfolgt (Nutzung des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung).
GRUNDSÄTZE (Stand: 14.02.2021)
Geringere Entgeltkosten dank Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld hilft Ihrem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es Ihnen einen Teil der Kosten des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Außerdem werden Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert zu 50% oder 100% erstattet.
Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …
mindestens 10% Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben.
Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).
Achtung: Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Ihre Beschäftigten erhalten 60% des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67%).
Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50%.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:
Bezugsmonat 1 – 3:
60/67* Prozent des Netto-Entgelts (*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)
Ab dem 4. Bezugsmonat:
70/77* Prozent des Netto-Entgelts (*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)
Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* Prozent des Netto-Entgelts (*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)
Mehr Informationen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie im FAQ zum Kurzarbeitergeld.
Bezugsdauer
Betriebe können Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate lang erhalten. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 zusammenhängenden Monaten oder länger beginnt eine neue Bezugsdauer.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab.
Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100% (geändert – siehe Neuerungen)
Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50% (geändert – siehe Neuerungen)
Ihr Weg zum Kurzarbeitergeld
1. Anzeige durch den Unternehmer (Frist: spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt)
Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass in Ihrem Betrieb Kurzarbeit notwendig ist. Füllen Sie dafür das PDF „Anzeigen eines Arbeitsausfalls“ aus und unterschreiben Sie es. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, der Agentur für Arbeit das PDF und alle weiteren Dokumente zukommen zu lassen.
WICHTIG: Wird nach 3 Monaten oder mehr wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut (!) anzeigen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im FAQ zum Kurzarbeitergeld.
2. Bewilligung Anzeige
Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Anzeige. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen.
3. Gehälter zahlen
Sie zahlen jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus.
4. Antrag / Abrechnung erstellen (Frist: frühestens am 1. des Folgemonats der Kurzarbeit, innerhalb von 3 Monaten mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld verauslagt und beantragt wird)
Sie beantragen jeden Monat die Erstattung des Kurzarbeitergeldes: Füllen Sie die Abrechnungsliste und den Antrag aus, unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie beide Dokumente an Ihre Arbeitsagentur.
5. Bewilligung Antrag
Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird das Kurzarbeitergeld an Sie ausgezahlt.
Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen das Kurzarbeitergeld rückwirkend für den vergangenen Monat aus.
6. Im Rahmen der Schlussrechnung nach Ende der Kurzarbeit erfolgt eine genaue Überprüfung durch die Agentur für Arbeit, ob alle Abrechnungen korrekt waren.
7. Teilen Sie Veränderungen mit
Informieren Sie Ihre Agentur für Arbeit umgehend, wenn sich in Zusammenhang mit der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen etwas geändert hat.